Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MHI GmbH, Maschinenbau, Handel, Instandsetzung
Gewerbepark Hardtwald 10, 68723 Oftersheim 
(nachfolgend auch MHI genannt)

Stand 11.03.2016 

 

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss, Geltungsbereich

1. Für alle Verträge mit den Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn sie in einer späteren Bestellung oder Beauftragung enthalten sind und wir nicht ausdrücklich widersprechen.

Mit dem Vertragsabschluss und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Kunde diese Bedingungen an.

2. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des §14 Abs.1 BGB sind; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.

3. Der Vertrag mit dem Kunden ist geschlossen mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Vertragserfüllung.

4. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung eines Vertrages oder einzelner Regelungen dieser Bedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – bedürfen der Schriftform.

 

II. Angebot, Änderungen der Umsatzsteuer, Kündigung 

1. Unsere Angebote sowie die in unseren Drucksachen, Briefen usw., angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sowie Kostenvoranschläge sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Tritt zwischen dem Abschluss des Vertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Kraft, so ist MHI  berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für Teilleistungen, in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Vergütungssätzen für die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlervergütung.

3. Unbefristete Verträge sind beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

III. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot, Rechnungsabschlüsse

1. Unsere Forderungen sind – vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

2. Der Kunde kommt mit der Zahlung unserer Forderungen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Während des Verzugs berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

3. Wechsel und Schecks nimmt MHI nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde  die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände eintreten oder MHI bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen.

4. Gegenüber unseren Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. MHI behält sich vor, durch schriftliche Erklärung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Leistung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die unsere Forderung gefährdet ist. Leistet der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung Vorauszahlung oder Sicherheit, ist MHI berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Der Kunde hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Saldenbestätigungen, sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu über prüfen. Sämtliche Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

 

IV. Vertragsfristen 

1.1. Für MHI bindende Vertragsfristen, für die kein Fristbeginn nach dem Kalender bestimmt ist, beginnen, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Kunde die gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.

1.2. Höhere Gewalt oder Umstände, die MHI nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streiks), und die eine termingemäße Erfüllung des Vertrages hindern, berechtigen MHI, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn MHI die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort gestellte Material aus von MHI nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Schadens-ersatzansprüche jeder Art sind nach Maßgabe von Teil A Ziffer V. Absatz 2 dieser Bedingungen insoweit ausgeschlossen.

2. Erfolgt unsere Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.

Auch wenn nach dem Gesetz eine Mahnung genügt oder nicht erforderlich ist, gerät MHI erst nach Ablauf einer schriftlichen angemessenen Nachfrist in Verzug.

 

V. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

1. Für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt Folgendes:

Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn, von Schäden durch Produktionsausfall und von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst, sondern nur mittelbar durch diese entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen.

Im Übrigen haftet MHI auf Schadensersatz nur bis zum Rechnungswert unserer Leistung. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. In diesen Bedingungen einschließlich der Teile B. und C. vorgesehene Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen gelten nicht

 

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben;
  • für sonstige Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben;
  • wenn und soweit die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und der Schaden vorhersehbar war;
  • wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen haben;
  • wenn und soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

VI. Vereinbarte Beschaffenheit, Maße und Gewichte

1. Die in Prospekten und Katalogen oder auf unserer Homepage enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte. Die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Vorschriften. Die vereinbarten technischen Vorschriften wie auch unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

2. Für die Einhaltung der Maße gelten die einschlägigen DIN- und EN-Normen. Im Übrigen machen wir die Angaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere fertigungstechnisch bedingte Mehr- oder Mindermaße und -gewichte, begründen für den Kunden keine Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

 

VII. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

1. Alle Mängel müssen MHI unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Leistung (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich angezeigt werden. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt.

2. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur kostenfreien Nacherfüllung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Rügt der Kunde zu Unrecht das Vorliegen eines angeblich von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder -feststellung dem Kunde zu berechnen.

4. Für Schadensersatzansprüche gilt die Regelung in Teil A Ziffer V. Absatz 1. und 2. dieser Bedingungen.

5. Werden dem Kunden von uns Auswahlmuster zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.

6. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden, natürlichen Verschleiß sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Leistungsgegenstand.

7. Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Leistung können nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung führen.

 

VIII. Verjährung, Fristen

Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Ausgenommen hiervon sind die in Teil A Ziffer V. Absatz 2. dieser Bedingungen genannten Sachverhalte, in denen Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung nicht gelten. In diesen Fällen sowie

 

  • beim unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher;
  • sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Kunde gegenüber einem privaten Verbraucher und / oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB);
  • falls die von uns gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen dem Vertragsverhältnis insgesamt nicht zugrunde lag

verjähren die Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

IX. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen

1. Soweit uns der Kunde Modelle, Werkzeuge oder sonstige Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Kunde solche Einrichtungen jederzeit zurückholt. Kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 1 Monat nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Kunde. Der Kunde haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtung. Wir sind jedoch zu fertigungstechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

2. Soweit werkstückbezogene Modelle, Werkzeuge oder sonstige Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Kundes angefertigt oder beschafft werden, hat der Kunde uns die hierfür entstehenden Kosten gesondert zu vergüten. Sie sind mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung mit der Übersendung des Ausfallmusters, oder, wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Lieferung zu bezahlen. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Kunde auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle, Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Kunde verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Kunde Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Kunden frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

3. Sämtliche Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, dessen Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung, Zerstörung oder sonstigen Pflichtverletzung an oder im Zusammenhang mit solchen Modellen und/oder Fertigungseinrichtungen sind nur nach Maßgabe von Teil A Ziffer V. Abs.1 und 2 dieser Bedingungen gegeben.

4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit. Wir haften in diesem Fall nicht dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unsere dem Kunden ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Produkte dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Kunden auf Grund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigten oder beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.

5. Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Kunden übertragen, oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatzansprüche gilt dies jedoch nur nach Maßgabe von Teil A Ziffer V. Absatz 1 und 2 dieser Bedingungen.

 

X. Vertraulichkeit

1. Der Kunde wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnen oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet drei Jahre nach Ende der Geschäftsverbindung.

2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Kunde bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die vom Kunde ohne Verwertung unserer geheim zu haltenden Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden.

3. Unsere Urheber- und Eigentumsrechte an diesen Unterlagen bleiben, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, durch die Übergabe der Unterlagen unberührt.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Leistungsgegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunde aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Der Kunde ist berechtigt, den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Kunden.

Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt wird.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Teil A Ziffer XI. Absatz 5 und 6 dieser Bedingungen auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Teil A Ziffer XI. Absatz 4 dieser Bedingungen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

7. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Kunde bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst ein zuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Kunden verlangen. Der Kunde hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Kunden verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Kunde die Waren bei uns bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Kunde unsere Waren weiterverkauft.

9. Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Kunden als geleistet. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und / oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. Im übrigen gilt Teil A Ziffer XI. Absatz 2 dieser Bedingungen.

10. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Leistungsgegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Leistungsgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Leistungsgegenstand freihändig zu verwerten.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

 

XIII. Salvatorische Klausel

1. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen

 

B. Verkaufs- und Lieferbedingungen

Ergänzend zu den unter A. Allgemeine Bestimmungen genannten Regelungen gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für Warenlieferungen, die MHI aufgrund von mit dem Kunden geschlossenen Kaufverträgen oder Werklieferungsverträgen i.S.des §651 BGB erbringt.

 

I. Preise, Preisänderungsvorbehalt 

1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die gegebenenfalls gesondert berechnet werden.

2. Bei allen Verträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Kunden später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, sind wir berechtigt, Material-, Energie- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Kunden weiterzugeben.

 

II. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

1. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde. Nimmt der Kunde  weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens drei Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

2. Bei Bestellungen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens einen Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die uns durch einen verspäteten Abruf entstehen, gehen zu Lasten des Kunden; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

 

III. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang

1. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir haften nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes. Soweit die Handelsklauseln vereinbart sind, gelten diese in ihrer jeweils neusten Fassung.

2. Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, und/oder kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung mit dem Zugang unserer schriftlichen Anzeige über die Versandbereitschaft bzw. in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

Das gleiche gilt, wenn der Versand infolge einer Verkehrssperre oder sonstiger, durch uns nicht verschuldeter Umstände nicht erfolgen kann.

Der Kunde wird die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen als für ihn verbindlich anerkennen.

4. Der Kunde hat die vorstehenden Lasten und Pflichten einem von ihm bestimmten anderen Abnehmer wirksam aufzuerlegen. „Anderer Abnehmer“ im Sinne der Regelungen ist derjenige, an den wir auf besonderen Wunsch des Kunden die Ware unmittelbar ausliefern sollen.

5. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

 

IV. Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträgen, Rücksendungen

1. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Lieferterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Vertragsschluss eine verbindliche Festlegung der offenen Punkte verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz fordern.

2. Wünscht der Kunde, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfung zu vereinbaren. Geschieht dies aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht spätestens bei Vertragsschluss, so gehen die insoweit entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden.

3. Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Kunde dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben. Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungs-einrichtungen sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

C. Montagebedinungen 

Die Montagebedingungen gelten ergänzend zu den unter A. Allgemeine Bestimmungen aufgeführten Bedingungen für alle Werkverträge über Arbeiten anlässlich von Montagen und Servicearbeiten zu deren Ausführung wir unsere Mitarbeiter zu dem Kunden senden.

 

I. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird uns bei unseren Leistungen unterstützen, er wird auf seine Kosten und seine Gefahr insbesondere die folgenden technischen Unterstützungsleistungen erbringen:

1. Bereitstellung der für die Montage oder die Servicearbeiten erforderlichen Rüst- und Hebezeuge, wie z. B. Stapler, Kräne sowie Schmier-, Putz- und Kleinmaterial, Schneidekreis, Pressluft, Strom, etc.

2. Bereitstellung der für die Montage oder die Servicearbeiten sowie die für die Bedienung der in Teil C Ziffer I. Absatz 1. genannten Maschinen erforderlichen qualifizierten Fachkräfte, wie z.B. Kranführer, Staplerfahrer, Maurer, Schlosser, Elektriker usw. sowie Hilfskräfte. Die Auswahl dieser Arbeitskräfte soll im Einvernehmen mit uns erfolgen, wobei wir berechtigt sind, ungeeignetes Personal zurückzuweisen und durch andere Arbeitskräfte ersetzt zu verlangen. Die Arbeitskräfte des Kunden sollen, soweit sie unterstützend bei den Arbeiten von MHI eingesetzt werden, den fachlichen Weisungen des unseres Personals Folge leisten.

3. Bereitstellung geeigneter Aufenthalts-, Sanitär- und Arbeitsräume für unser Personal sowie geeigneter Räume für die Aufbewahrung des persönlichen Gepäcks, der Werkzeuge und Gerätschaften unseres Personals. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung der vorgenannten Gegenstände aufgrund ungeeigneter Verschlussmöglichkeiten sorgt der Kunde auf seine Kosten für die Ersatzbeschaffung.

4. Rechtzeitige Bereitstellung aller von dem Kunden zu schaffenden baulichen Leistungen, insbesondere die Anfertigung etwa erforderlicher ausgehärteter Fundamente vor Beginn der Montagearbeiten.

5.1. Der Kunde gewährleistet während der Dauer der Montage oder der Servicearbeiten den Arbeitsschutz für unser Personal. Der Kunde sorgt dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz des Personals vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen ergriffen und dauerhaft aufrechterhalten werden. Der Kunde wird für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und das Befolgen aller behördlichen Auflagen bezüglich des Arbeitsschutzes sorgen.

5.2. Auch bei Arbeiten im Ausland wird der Kunde den Arbeitsschutz gemäß Teil C Ziffer I. Absatz 5.1. für unser Personal gewährleisten. Auf unser Verlangen wird der Kunde zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz unseres Personals ergreifen, die nach den Gegebenheiten des jeweiligen Landes erforderlich sind.

6. Finden in den Geschäftsräumen des Kunden Schulungsveranstaltungen statt, so stellt der Kunde kostenfrei Schulungsräume, technische Hilfsmittel sowie etwa zur Schulung erforderliche Betriebskapazitäten für die Schulung an Anlagen zur Verfügung.

7. Kommt der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen aus Teil C Ziffer I.  Absatz 2 nicht nach, so ist MHI berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Handlungen auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen oder aber die Arbeiten bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen abzubrechen. Ein berechtigter Abbruch begründet einen Annahmeverzug des Kunden.

 

II. Haftung bei Lohnaufträgen

1. Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Kunde uns zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet und behandelt. Zu einer Eingangsprüfung sind wir nur dann verpflichtet, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Kunde übernommen werden.

2. Sollten die Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten gegen uns hergeleitet werden. Sollten solche Teile wegen Materialfehlern unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden zusätzlichen Bearbeitungskosten zu ersetzen.

3. Falls Teile wegen von uns zu vertretender Bearbeitungsfehler fehlerhaft oder unverwendbar werden sollten, so gelten die Bestimmungen der Ziffer VII. (Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelungen) entsprechend, wobei insoweit für alle Lohnaufträge die Prüfungs- und Rügepflichten des § 377 HGB zu Lasten des Kunden ausdrücklich vereinbart werden, soweit es sich um beiderseitige Handelsgeschäfte i.S. der §§ 343 ff. HGB handelt.

 

III. Fremdprodukte

1. Verlangt der Kunde von uns die Be- oder Verarbeitung von Fremdprodukten, die nicht über MHI bezogen wurden, so wird er diese spätestens bei deren Bereitstellung als Fremdprodukte kennzeichnen. MHI ist nicht zu einer Überprüfung der Fremdprodukte auf Sachmängel oder Geeignetheit verpflichtet. Unsere Haftung ist in solchen Fällen nach Maßgabe von Teil A Ziffer V. Absatz 1 und 2 dieser Bedingungen begrenzt auf unsere eigene Arbeitsleistung, insbesondere ist jede Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

2. Gibt uns der Kunde nicht den gemäß vorstehendem Teil C Ziffer III. Absatz  1. vereinbarten Hinweis auf Fremdprodukte und entsteht bei der Erbringung unserer Leistungen Mehraufwand, die bei einer Verwendung von unseren oder über uns bezogenen Produkten nicht entstanden wäre, sind wir berechtigt, den Mehraufwand zu schätzen und zu unseren Listenpreisen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der geschätzte Mehraufwand geringer oder nicht entstanden ist sowie dass der Mehraufwand auch ganz oder teilweise bei der Verwendung von unseren oder über uns bezogenen Produkten entstanden wäre.

 

IV. Ausführungsfristen 

Verschieben oder Verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat uns der Kunde den von uns nachgewiesenen Mehraufwand zu vergüten.

 

V. Nebenleistungen 

Sind für die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen Nebenleistungen erforderlich, so werden diese von dem Kunden auf seine Kosten erbracht.  Als Nebenleistungen gelten insbesondere die Stellung von Montagematerial, die Zu- und Ableitung von Wasser, die Ableitung von Abwasser, die Stellung von Leim, Strom, Be- und Entlüftung, Lärmschutz, Öle, etc. Wird aufgrund besonderer Vereinbarung die Erbringung der Nebenleistung von uns übernommen, können wir eine gesonderte Vergütung verlangen.

 

VI. Arbeitsnachweise

1. Werden von uns aufgrund besonderer Vereinbarung Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt, legen wir dem Kunden werktäglich über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten Stundenlohnzettel vor.

2. Der Kunde hat die von ihm abgezeichneten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

3. Nach Abzeichnung durch den Kunden sind die Stundenlohnzettel für beide Teile bindend und für die Berechnung unserer Vergütung maßgebend.

 

VII. Abnahme

1.1. Die Abnahme unserer Leistungen hat förmlich zu erfolgen, wenn die förmliche Abnahme ausdrücklich vereinbart ist oder wenn eine Vertragspartei die förmliche Abnahme verlangt.

1.2. Der Befund der förmlichen Abnahme ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und etwaige Einwendungen des Kunden aufzunehmen. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.

2. Eine förmliche Abnahme durch den Kunden ohne unsere Beteiligung ist ausgeschlossen.

3. Der Kunde ist auf Verlangen von MHI zur gesonderten Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilleistungen verpflichtet (Teilabnahme).

4. Im Übrigen wird der Kunde bereits vor der Abnahme unsere Leistungen unverzüglich nach deren Fertigstellung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit untersuchen und uns etwaige Mängel sofort schriftlich anzeigen.

 

VIII. Versicherungen 

Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und des Verlustes unserer Leistungen und unserer Werkzeuge, insbesondere durch Feuer und Diebstahl, entsprechende Versicherungen in ausreichender Höhe abschließen und für die Dauer bis zur Abnahme der Leistungen aufrechtzuerhalten. Auf unser Verlangen wird uns der Kunde den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Versicherungen nachweisen.

 

IX. Kündigung 

1. Der Kunde ist bis zur Vollendung unserer Leistungen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

2. Ist der wichtige Grund von uns nicht zu vertreten, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Wir müssen uns aber dasjenige anrechnen lassen, was wir in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitigen Einsatz unseres Betriebes erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen.

3. Es wird vermutet, dass uns nach der Kündigung 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Netto-Vergütung zustehen. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass die uns nach der Kündigung zustehende Vergütung geringer ist, weil mehr Leistungen und höhere Aufwendungen erspart wurden.